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   BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21   

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https://dejure.org/2022,3428
BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21 (https://dejure.org/2022,3428)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2022 - 1 B 95.21 (https://dejure.org/2022,3428)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 (https://dejure.org/2022,3428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit Verfolgungsgründen - sowie deren Widerlegung -; Bedeutung einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der ...

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1; VwGO, § 133 Abs 3; VwGO, § 130a
    Syrien, Wehrdienstentziehung :Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Allein aus dem Umstand, dass aus der Sicht des Klägers eine schwierige Sach- und Tatsachenlage bestehe und weiterhin von einer volatilen und unklaren Tatsachenlage in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit Verfolgungsgründen - sowie deren Widerlegung -; Bedeutung einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ.

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f. und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    "Welche Anforderungen sind an die Annahme einer 'starken Vermutung' [vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19] für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen und welche Bedeutung kommt einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu?.

    "welche Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.; zum Übergehen eines nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Akteninhalts oder zur Annahme aktenwidriger Tatsachen sowie denkgesetzwidriger Schlussfolgerungen s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 Rn. 20 und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
    Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.; zum Übergehen eines nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Akteninhalts oder zur Annahme aktenwidriger Tatsachen sowie denkgesetzwidriger Schlussfolgerungen s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 Rn. 20 und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 17.20

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung eines

  • BVerwG, 07.02.2007 - 1 B 286.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung,

  • BVerwG, 05.10.2021 - 1 B 63.21

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 20.07.2021 - 1 B 26.21

    Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • BVerwG - 1 C 21.21 (anhängig)

    M. ./. Bundesrepublik Deutschland - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

  • BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07

    Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23

    Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Dies wird mit der der Sache nach allein erhobenen Rüge eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 07.11.2022 - 1 B 66.22

    Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Dies wird mit der Rüge eines falschen Prüfungsmaßstabes und der damit vorgelagerten Rechtsfrage, welcher Maßstab zugrunde zu legen sei, nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22

    Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Dies wird mit der der Sache nach allein erhobenen Rüge eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.11.2022 - 1 B 71.22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 74.22

    Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung; Verletzung des Anspruchs auf

    Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 -, DVBl. 2023, 862, juris, Rn. 13, Beschlüsse vom 27. März 2023 - 1 B 74.22 -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2023 - 1 B 72.22 -, juris, Rn. 10, vom 14. Dezember 2022 - 1 B 51.22 -, InfAuslR 2023, 234, juris, Rn. 14, vom 27. Januar 2022 - 1 B 92.21 -, juris, Rn. 10, und vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
  • BVerwG, 21.06.2023 - 1 B 48.22

    Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch einen

    Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2022 - 2 LB 12/22

    Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; Keine politische Verfolgung wegen

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in einem sich auf den Beschluss des Senats vom 3. November 2021 (2 LB 139/21), der sich ebenfalls mit einem syrischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter befasste, beziehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich festgestellt, dass die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung nicht Fragen des rechtliches Maßstabes, sondern der tatrichterlichen Bewertung betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022-1 B 95.21 -, juris Rn.7 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 4 LB 822/20

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Entziehung vom Nationaldienst

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